Wann muss eine Grundsteuer-Änderungsanzeige abgegeben werden?
Sie müssen ohne gesonderte Aufforderung eine Grundsteuer-Änderungsanzeige abgeben, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe eingetreten ist:
• der Grundsteuerwert ändert sich, zum Beispiel aufgrund von Flächenänderungen beim Grund und Boden oder Gebäude, durch die Errichtung, Erweiterung oder Fertigstellung eines Gebäudes, durch bauliche Veränderungen, durch die Änderung der Nutzungsart, durch Abriss oder Zerstörung von Gebäuden/Gebäudeteilen (Wertfortschreibung),
• die Grundstücksart ändert sich durch eine bauliche Veränderung oder eine Nutzungsänderung, zum Beispiel wird aus einem Einfamilienhaus ein Zweifamilienhaus, aus einem Wohngrundstück wird ein Geschäftsgrundstück oder ein gemischt genutztes Grundstück (Artfortschreibung),
• die Vermögensart ändert sich, zum Beispiel beim Wechsel einer landwirtschaftlichen Fläche in das Grundvermögen (Nachfeststellung),
• es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können, zum Beispiel der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks, so dass neue wirtschaftliche Einheiten entstehen (Nachfeststellung),
• es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, zum Beispiel bei nachträglicher Begründung von Wohnungs- oder Teil-eigentum an einem Gebäude,
• das Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude ist übergegangen.
Es können auch mehrere Änderungsgründe gleichzeitig vorliegen.
Nach § 19 Grundsteuergesetz (GrStG) müssen Sie darüber hinaus ohne Aufforderung eine Grundsteuer-Änderungsanzeige abgeben, wenn sich
die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann oder
die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen, z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen.